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Änderungen bei der Blauen KarteEU

Die Blaue Karte-EU ist in einen neuen Paragrafen verschoben worden: Die Rechtsgrundlage für die Blaue Karte ist nun § 18g und nicht mehr § 18b Abs. 2 AufenthG. Die Blaue Karte ist wie bisher normalerweise vorgesehen für Menschen mit einem anerkannten oder gleichwertigen akademischen Abschluss für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung.
 

Die Einkommensgrenzen für die Blaue Karte sind deutlich abgesenkt worden:

  • Für die „normale“ Blaue Karte liegt die Einkommensgrenze ab 18. November 2023 bei 43.800 Euro brutto im Jahr bzw. 3.650 Euro brutto pro Monat. Ab 1. Januar 2024 liegt die Gehaltsschwelle bei 45.300 Euro brutto im Jahr bzw. bei 3.775 Euro brutto pro Monat.
     
  • Für die erleichterte Blaue Karte in Mangelberufen oder für Berufsanfänger*innen liegt die Einkommensgrenze im Jahr 2023 bei 39.682,80 Euro brutto im Jahr bzw. bei 3.306,90 brutto im Monat. Ab 1. Januar 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 41.042 Euro brutto im Jahr bzw. 3.420 Euro brutto im Monat. Mit diesen deutlich geringeren Einkommensgrenzen dürfte die Blaue Karte für eine Reihe von Klient*innen zu einer realistischen Alternative zur Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG werden.
     

Die Liste der Mangelberufe für die erleichterte Blaue Karte ist erweitert worden:

Dazu gehören nun neben Ärzt*innen, Naturwissenschaftler*innen, IT-Spezialist*innen und Ingenier*innen auch z. B. Tierärzt*innen, Zahnärzt*innen, Apotheker*innen, akademische Gesundheitsberufe, Architekt*innen, Lehrkräfte und bestimmte Führungskräfte. Eine vollständige Liste findet sich in den Anwendungshinweisen (Seite 105) des BMI unter Randnummer 18g.1.2.3.

  • Die erleichterte Blaue Karte mit den niedrigeren Einkommensgrenzen gilt nun, unabhängig von der Berufsgruppe, auch für alle Berufsanfänger*innen. Berufsanfänger*in ist man demnach, wenn der Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Blauen Karte erworben worden ist.
     
  • Der Arbeitgeber*innenwechsel ist nur noch für zwölf Monate statt bisher zwei Jahre beschränkt. Ein Wechsel innerhalb der ersten zwölf Monate muss der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Die ABH hat dann die Möglichkeit, die neue Beschäftigung für 30 Tage auszusetzen und abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für die Blaue Karte nicht erfüllt wären. Ansonsten ist für einen Arbeitgeber*innenwechsel keine Erlaubnis der ABH erforderlich. Die Voraussetzungen für die Blaue Karte (Einkommensgrenzen, dem Abschluss entsprechende Beschäftigung) müssen aber dennoch erfüllt werden. Wenn die Mitteilung des Arbeitgeber*innenwechsels an die ABH nicht gemacht wird, ist das ein Grund für den Widerruf der Blauen Karte.
     
  • Die Blaue Karte können nun auch Personen mit internationalem Schutz erhalten (§ 19f Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG oder mit internationalem Schutz in einem anderen EU-Staat sind nun nicht mehr ausgeschlossen und können eine Blaue Karte erhalten. Dafür sind nun Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG von der Blauen Karte ausgeschlossen.
     
  • In den §§ 18h und 18i werden für Personen, die in einem anderen EU-Staat eine Blaue Karte haben, Regelungen eingeführt, die die kurzfristige Mobilität für bis zu 90 Tage und die langfristige Mobilität für mehr als 90 Tage ermöglichen. Außerdem gibt es einige Erleichterungen beim Familiennachzug zu Personen mit Blauer Karte, wenn bereits in dem anderen EU-Staat die familiäre Gemeinschaft bestand (§ 31 Abs. 1a AufenthG und § 29 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Telefon

+49 (0)157 83517520, Birgit, +49 15566 834889, Seren (Klosterstraße), +49 15566 611640, Almutamed, +49 (0)17660749454 (Anna, Ukraine-Beratung), +49 (0)178 5745898 (Anastasiia, Ukraine Beratung)

E-Mail

info@fwi-d.de

Heinz-Schmöle-Straße 7

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