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3. Arbeitsmarktzugang

(Zielfrage: Besteht hier Zugang zum Arbeitsmarkt?)

Wenn Sie geklärt haben, welche Behörde für die Arbeitsförderung zuständig ist, lautet die nächste Frage meistens: Hat die Kundin oder der Kunde überhaupt Zugang zum Arbeitsmarkt, also eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit? Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ umfasst sowohl die abhängige Beschäftigung als auch die selbständige Tätigkeit.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vor allem vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland ab.

Jeder Aufenthaltstitel, jede Duldung und Aufenthaltsgestattung muss einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang geben. Die Ausländerbehörden sind für diese Fragen zuständig und fügen hierzu einen Satz, eine sog. Nebenbestimmung, in die Aufenthaltspapiere ein. Bei den neuen elektronischen Aufenthaltstiteln werden die Nebenbestimmungen im Chip gespeichert und auf einem ZUSATZBLATT gedruckt. Hier ist es wichtig, direkt Einblick in die Ausweispapiere der Kunden zu nehmen.

Vermerk auf dem Zusatzblatt des elektronischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte, Aufenthaltserlaubnis)

Auf dem Zusatzblatt kann ein Vermerk erfasst sein. Hier sind drei Fälle möglich:

  • Die Beschäftigung ist allgemein gestattet (FALL A).
    Auf dem Aufenthaltsdokument steht dann „Beschäftigung gestattet“. Oder
  • die Beschäftigung kann auf Antrag erlaubt werden (FALL B).
    Auf dem Aufenthaltsdokument steht dann „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“. Oder aber
  • die Beschäftigung ist in bestimmten Fällen ganz verboten (FALL C).
    Auf dem Aufenthaltsdokument steht dann „Beschäftigung nicht gestattet“.

Und das kann auf dem Zusatzblatt des elektronischen Auenthaltstitel dann jeweils so aussehen:

Beschränkter Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geduldete

Wenn die Beschäftigungserlaubnis nur auf Antrag im Einzelfall erteilt werden kann (Fall B), bedarf es in der Regel der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilen kann. Die Prüfung durch die BA umfasst dabei grundsätzlich die Arbeitsbedingungen. Die BA stellt bei Ihrer Prüfung sicher, dass die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als für deutsche Arbeitnehmer*innen.

Die Vorrangprüfung nach §§ 39 ff. AufenthG wurde für die Gruppe der Asylsuchenden und Geduldeten zum 06.08.2019 dauerhaft und bundesweit abgeschafft. Für sie entfällt also die Prüfung, ob bevorrechtigte Bewerber*innen für die Stelle in Frage kommen. In § 32 Abs. 2 bis 4 Beschäftigungsverordnung (BeschV) finden sich darüber hinaus praxisrelevante Ausnahmen von der Zustimmungspflicht der BA insgesamt sowie zeitliche Grenzen des Zustimmungserfordernisses für Asylsuchende und Geduldete. So ist etwa eine duale Berufsausbildung zustimmungsfrei (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV). Sie kann direkt von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist für Asylsuchende und Geduldete grundsätzlich nicht möglich.

Arbeitsmarktzugang während der verpflichtenden Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattunghaben für die Dauer der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, ein Arbeitsverbot. Die Dauer dieser Verpflichtung ist mit In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“) vom 21.8.2019 erheblich ausgeweitet worden (Die Verpflichtung kann mit wenigen Ausnahmen bis auf maximal 18 Monate ausgeweitet werden. Bei Familien mit minderjährigen Kindern besteht diese Verpflichtung für höchstens 6 Monate).

Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, wenn das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach Stellung des Asylantrages abgeschlossen ist, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder es sich um eine zustimmungsfreie Tätigkeit (z. B. eine Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Freiwilligendienste etc.) handelt, die Person nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommt (abschließend genannt in § 29a AsylG derzeit: Mitgliedstaaten der EU, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana, Senegal) und der Asylantrag nicht als offensichtlich unzulässig abgelehnt wurde.

Personen mit einer Duldung, die noch verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann eine Beschäftigung nach 6 Monaten erlaubt werden. Ein früherer Arbeitsmarktzugang von Gestatteten und Geduldeten kann dann bestehen, wenn die Person nicht mehr verpflichtet ist, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dann ist ein Arbeitsmarktzugang nach 3 Monaten möglich.

Eine duale Berufsausbildung können Asylsuchende und Geduldete unter erleichterten Bedingungen – ohne Zustimmung der BA – aufnehmen, Asylsuchende nach spätestens 9 Monaten und geduldete Personen sogar gleich von Anfang an (sofern die Verpflichtung nicht mehr besteht, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ansonsten nach 6 Monaten).

Nach vier Jahrenkönnen Asylsuchende und Geduldete jede Beschäftigung aufnehmen, ohne dass es einer Zustimmung der BA bedarf (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV).

Die Vorrangprüfung wurde abgeschafft:
Die sogenannte Vorrangprüfung ist für Geflüchtete mit Inkrafttreten der „Verordnung zur Änderung der Verordnung zu Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung“ am 06.08.2019 dauerhaft in ganz Deutschland abgeschafft worden.

Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG unterliegen aber einem Beschäftigungsverbot, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben und dieser abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Das gleiche gilt, wenn ein Asylantrag gar nicht gestellt wurde. Ein Arbeitsverbot für die gleiche Gruppe wird dann erteilt, wenn eine Person nach abgelehntem Asylantrag eine Duldung besitzt.

Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse berechtigen zur Aufnahme einer Beschäftigung ohne Zustimmung der BA (vgl. § 31 BeschV).


Tabelle 2: Arbeitsmarktzugang mit einer Aufenthaltsgestattung


Tabelle 3: Arbeitsmarktzugang mit einer Duldung

(7)  bzw. bei sicheren Herkunftsstaaten nach SHS §§ 47 1a, 61 I Nr. 3 AsylG besteht.


Bei einer Duldungkönnen neben der drei- bzw. sechsmonatigen „Wartefrist“ für den Arbeitsmarktzugang weitere Gründe bestehen, weshalb eine Beschäftigung nicht erlaubt ist. Dies betrifft nicht nur Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten nach abgelehntem Asylverfahren (s. oben), sondern auch Personen, die eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) besitzen oder für die ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG eingetragen ist.

Die Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) wird erteilt, wenn die Abschiebung nach Ansicht der Ausländerbehörde aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Beispielsweise dann, wenn die Person das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder bislang keine zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passpflicht vorgenommen hat.


Tabelle 4: Kurzübersicht zum Arbeitsmarktzugang




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